Steuern

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Informationen für Steuerkunden

Beginn der Steuerpflicht
Die ordentliche Steuerpflicht im Kanton Luzern beginnt bereits mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (nicht erst ab 18 Jahren).

Steuererklärung / Fristerstreckung / Steuerrechner
Die Steuererklärung kann online ausgefüllt werden. Es besteht auch die Möglichkeit diese mit eFiling einzureichen. Die Zugangsdaten sind auf dem Steuerformular ersichtlich. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Homepage des Kantons.

- Software
- Fristerstreckung
- Berechnung Staats- und Gemeindesteuern
- Berechnung Direkte Bundessteuer

Steuerpflicht bei Auslandaufenthalten
Ferienaufenthalte, Reisen und Studien im Ausland haben keinen Einfluss auf den Wohnsitz und die Steuer-Zuständigkeit.

Staats- und Gemeindesteuern
Die Staats- und Gemeindesteuern gehören zu den Haupteinnahmequellen des Kantons und der Einwohner- sowie Kirchgemeinden.
Die definitive Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt analog der direkten Bundessteuer nach dem Prinzip der Gegenwartsbemessung. D.h., dass sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften und Abzügen in der Steuerperiode und das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst.

Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer bildet eine der Haupteinnahmequellen des Bundes. Die Geldleistungen werden für die Bewältigung der vielfältigen finanziellen Aufgaben benötigt. Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen werden alle Einkünfte des laufenden Jahres zusammengezählt. Eine Vermögensbesteuerung unterbleibt - im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuern.

Personalsteuer (Kopfsteuer)
Die Personalsteuer in der Höhe von Fr. 50.00 ist von allen volljährigen Personen zu entrichten. Sie wird ab jenem Steuerjahr fällig, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird.
Ehepaare bezahlen gemeinsam Fr. 50.00.

Feuerwehrpflichtersatzabgabe
Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr bis am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzabgabe (Feuerwehrsteuer) beträgt 3,0‰ des steuerbaren Einkommens; Minimum Fr. 30.–, Maximum Fr. 400.–. Ist bei einem Ehepaar nur der eine Ehepartner ersatzpflichtig, reduziert sich die Abgabe auf einen Drittel.

Eine Befreiung von der Feuerwehrpflichtersatzabgabe ist dann möglich, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung von mindestens 40% vorliegt. Gleichzeitig darf das steuerbare Jahreseinkommen den Betrag von Fr. 60'000.– nicht übersteigen.

Sondergabe Altlastensanierung
Im Rahmen des Konsolidierungsprogramms 2017 ist eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz in Bezug auf die Altlastensanierung bzw. die Ausfallkosten beschlossen worden. Ab dem 01. März 2017 werden mit der Steuerrechnung eine Sonderabgabe von Fr. 12.– pro abgabepflichtige Person (Personen, die eine Personalsteuer nach § 230 des Steuergesetzes zu entrichten haben. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern ist die Sonderabgabe von beiden Personen zu entrichten) in Rechnung gestellt. Die Abgabe ist vorerst auf fünf Jahre beschränkt. Für weitere Informationen folgen Sie unterstehendem Link.

Infoblatt Sonderabgabe Altlastensanierung

Sondersteuer auf Kapitalzahlungen
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft zu einem reduzierten Satz besteuert. Bei der Staats- und Gemeindesteuer beträgt dieser Steuersatz ein Drittel - mindestens aber 0,5% pro Steuereinheit - und bei der direkten Bundessteuer ein Fünftel des ordentlichen Tarifs.

Die Jahressteuer wird ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens und ohne Anrechnung von Sozialabzügen im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben. Dabei kommt je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht der steuerpflichtigen Person der Alleinstehenden- oder der Familientarif zur Anwendung. Steuerpflichtig ist der Vorsorgenehmer bzw. die begünstigte Person.

Nachsteuern und Steuerstrafen
Wenn Steuerpflichtige ihr Einkommen oder Vermögen nicht oder nur unvollständig deklariert und versteuert haben, so muss eine Nach- und Strafsteuer entrichtet werden. Es werden die letzten 10 Jahre nachgefordert. Die Veranlagung der Nachsteuern und Steuerstrafen erfolgt durch die Dienststelle Steuern. Wird diese Tatsache bei einem Todesfall offen gelegt, haften die Erben und Erbinnen nur noch für die Nachsteuern des Erblassers oder der Erblasserin. Sie sind von der Bezahlung einer Strafsteuer befreit.

Vorteil einer Selbstanzeige
Sofern Sie aus eigenen Stücken bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile anzeigen, wird auf eine Busse verzichtet. Es sind lediglich die in den letzten 10 Jahren zu wenig bezahlten Steuern samt Zinsen nachzuzahlen.

Kanton Luzern, Abteilung Nachsteuer und Steuerstrafen

Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer wird als Quellensteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, auf Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Im Kanton Luzern wird, bei Deklaration der Verrechnungssteuer im Wertschriftenverzeichnis, die Steuer direkt zurückerstattet, bzw. in der Regel mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird auf Wunsch zurückerstattet.

Kanton Luzern, Abteilung Verrechnungssteuer

Quellensteuer
Ausländische Staatsangehörige, die Aufenthalt oder Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (C) sind, begleichen ihre Steuerzahlung nicht über das ordentliche Steuerveranlagungsverfahren, sondern in Form eines Quellensteuerabzuges. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin berechnet die Steuern nach einer Tabelle der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, zieht sie vom Bruttolohn ab und überweist den Betrag der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Ehepartner, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, sofern einer der Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Kanton Luzern, Abteilung Quellensteuer

Zahlungserleichterung / Steuererlass
Wenn Sie am Ende des Bemessungsjahres in einem Heim wohnten und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen oder während mehr als neun Monaten wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und ein Reinvermögen von weniger als Fr. 37'500.00 (Alleinstehende) bzw. Fr. 60'000.00 (Verheiratete/eingetragene Partnerschaft) besitzen, haben Sie Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden Steuern. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, können Sie das Merkblatt ausfüllen und mit der Steuererklärung einreichen. Bitte beachten Sie, dass bei Bezug der Sozialhilfe die ausgerichteten Leistungen durch das Sozialamt zu bestätigen sind. Falls Sie Ergänzungsleistungen beziehen, ist die letzte Verfügung ebenfalls einzureichen.

Merkblatt Zahlungserleichterung / Steuererlass

Die Besteuerung der Steuerpflichtigen erfolgte nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtigen grundsätzlich in der Lage sind, ihre Steuern zu bezahlen. Ein vollumfänglicher oder teilweiser Steuererlass soll die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen bezwecken. Der Erlass soll einmalig sein und kein generelles Mittel zur Steuerbefreiung über Jahre darstellen. Mit dem Formular "Zahlungserleichterung / Steuererlass" können Sie Ihr monatliches Budget berechnen sowie die monatliche Rate für die Steuereinzahlungen. Wenn Sie einen Steuererlass anstreben, müssen Sie das Formular sowie die zusätzlichen Unterlagen, z.B. den Mietvertrag, und ein schriftliches Erlassgesuch bei der Gemeinde Buchrain, Bereich Steuern einreichen.
Fragebogen Zahlungserleichterung / Steuererlass

Weitere Hinweise und Dienste
Weitere Hinweise und Dienste im Bereich Steuern (Online Steuerberechnung, Steuerformulare herunterladen, Fristverlängerung erfassen usw.) finden Sie auf der Website der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

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